Verein „Sponsorship Network Intl“

mit Sitz in Aeugst am Albis

Art. 1: Name und Sitz

Ziff 1.1 Unter dem Namen „Sponsorship Network Intl“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Aeugst am Albis

Art. 2: Zweck

Der Verein ist überparteilich, verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Ziele und bezweckt:

Ziff 2.1 Die Leistung von Beiträgen aller Art zur Förderung der Lebensumstände von armen, leidenden oder sonst benachteiligten Menschen.

Ziff 2.2 Die Unterstützung von bedürftigen Menschen ungeachtet ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder sozialer Herkunft.

Ziff 2.3 Die Leistung von Beiträgen aller Art zur Förderung der moralischen und humanitären Erziehung von Kindern.

Ziff 2.4 Die Zusammenarbeit, Unterstützung und Förderung von Personen, Institutionen, Organisationen und Gesellschaften, die an der spirituellen und physischen Verbesserung der Gesellschaft arbeiten und ihrerseits einen Beitrag im Sinne der Ziele des Vereins leisten.

Ziff 2.5 Der Verein kann darüber hinaus alle Aktivitäten unternehmen, die geeignet sind, den Zweck des Vereins direkt oder indirekt zu fördern.

Ziff 2.6 Der Verein darf nicht gewinnorientiert geführt werden.

Art. 3: Mittel

Ziff 3.1 Der Verein wird durch freiwillige Zuwendungen, Zinsen und Erträge des Vereinsvermögens sowie allfällige Legate und Spenden finanziert.

Ziff 3.2 Der Verein fördert, koordiniert und organisiert die Verfolgung des Zweckes, indem er Gelder äufnet und diese in entsprechende Projekte leitet. (Fundraising, Zinsen, Legate)

Art. 4: Mitgliedschaft

Ziff 4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen jeder Staatsan­gehörigkeit werden, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Ziff 4.2 Ein Antrag für Mitgliedschaft wird durch eine Abstimmiung von mindestens 2/3 Mehrheit bestätigt.

Art. 5: Erlöschen der Mitgliedschaft

Ziff 5.1 Die Mitgliedschaft erlischt

– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

Art. 6: Austritt und Ausschluss

Ziff 6.1 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.

Ziff 6.2 Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

Art. 7: Organe des Vereins

Ziff 7.1 Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

Art. 8: Die Generalversammlung

Ziff 8.1 Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich zwischen 26. und 30. December statt.

Ziff 8.2 Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens drei Wochen zum voraus schriftlich (per e-mail oder Post) eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Ziff 8.3 Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren

b) Festsetzung und Änderung der Statuten

c) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes

d) Beschluss über das Jahresbudget

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

f) Behandlung der Ausschlussrekurse

Ziff 8.4 An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

Art. 9: Der Vereinsvorstand

Ziff 9.1 Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich dem President, Vize-President und Kassier.

Ziff 9.2 Der Vereinsvorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Ziff 9.3 Der Vereinsvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Spesen werden nach Aufwand entschädigt. Besonders arbeitsintensive Leistungen werden angemessen entschädigt.

Art. 10: Die Revisoren

Ziff 10.1 Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Art. 11: Unterschrift

Ziff 11.1 Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Art. 12: Haftung

Ziff 12.1 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 13: Statutenänderung

Ziff 13.1 Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

Art. 14: Auflösung des Vereins

Ziff 14.1 Die Auflösung des Vereins kann mit einfache/qualifizierte Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Ziff 14.2 Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Ziff 14.3 Im Falle der Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die “Heils Armee”, Zürich, falls diese nicht mehr bestehen sollte, an das “Rotes Kreuz”, falls diese auch nicht mehr bestehen sollte, an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen.

Art. 15: Inkrafttreten

Ziff 15.1 Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 11 Juni, 2012 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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Aeugst am Albis,
Switzerland

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